(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß
§ 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
(2) 1Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. 2Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. 3Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932