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§ 200 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis



(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.



 
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Frühere Fassungen von § 200 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 128 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 200 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 43 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
Artikel 128 2. DSAnpUG-EU Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)
G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
§ 7 DOHG Datenschutz
... findet; 3. § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten. § 99 der ...

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546; zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 7 2. DOHG Datenschutz (vom 26.11.2019)
... ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt ...