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Änderung § 224 SGB VII vom 01.07.2020

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§ 224 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 224 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Unternehmernummer


(Text neue Fassung)

§ 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der Ordnungskennzeichen (Unternehmernummer), die für die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2017 vor.



 
(heute geltende Fassung)