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Änderung § 224 SGB VII vom 01.07.2020

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§ 224 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 224 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer


(Text neue Fassung)

§ 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. 2 Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen Daten.



 
(heute geltende Fassung)