Änderung § 149a SGB VII vom 08.11.2006

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§ 149a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 149a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 149a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.



 



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