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Änderung § 224 SGB VII vom 25.10.2013

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§ 224 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 224 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand


(Text neue Fassung)

§ 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den zuständigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu reduzieren.



 
(heute geltende Fassung) 

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