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Änderung § 42 SGB VII vom 01.01.2018

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§ 42 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 42 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

(Text neue Fassung)

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.