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Änderung § 169 SGB VII vom 28.12.2007

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§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 169 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft


(Text alte Fassung)

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

(Text neue Fassung)

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)