Änderung § 80a SGB VII vom 01.01.2008

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§ 80a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 80a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit


vorherige Änderung

 


(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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