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Änderung § 187a SGB VII vom 01.01.2008

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§ 187a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 187a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 187a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


vorherige Änderung

 


(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches über von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)