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Änderung § 221a SGB VII vom 17.12.2020

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§ 221a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 221a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


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1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. 2 Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. 3 Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.