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Änderung § 199 SGB VII vom 01.01.2009

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§ 199 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 199 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel,



2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,

3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,

4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,

6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

vorherige Änderung

(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.



(2) 1 Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)