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Änderung § 149 SGB VII vom 01.01.2023

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§ 149 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 149 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften


vorherige Änderung

 


(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.