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Änderung § 136b SGB VII vom 01.01.2023

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§ 136b SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 136b SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters


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1 Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. 2 Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.