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Änderung § 184d SGB VII vom 01.01.2010

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§ 184d SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 184d SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184d Durchführung des Ausgleichs


vorherige Änderung

 


Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)