Änderung § 184 SGB VII vom 01.01.2010

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§ 184 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 184 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 184 Rücklage


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2 Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3 Es gilt § 172a Abs. 4.




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