Änderung § 25 SGB VII vom 01.01.2026

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§ 25 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 25 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt. 2 Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. 2 Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. 2 Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten. 2 Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich bis zum 31. Dezember eine statistische Übersicht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst.


(heute geltende Fassung) 
 



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