Änderung § 83 SGB VII vom 11.08.2010

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§ 83 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 83 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften


(Text neue Fassung)

§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung


vorherige Änderung

1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg

2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen

3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen

4. Land-
und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland

5. Land-
und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern

6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben

7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg

8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin

9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft




1 Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. 2 Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.




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