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Änderung § 129 SGB VII vom 11.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 129 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 129 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich


(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,

1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände

a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder

b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,

2. für Haushalte,

3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,

4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,

(Text alte Fassung)

5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden,

(Text neue Fassung)

5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,

6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,

7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für

1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,

2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,

3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,

4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art.



 (keine frühere Fassung vorhanden)