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Änderung § 187 SGB VII vom 11.08.2010

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§ 187 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 187 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127

(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Berechnungsgrundsätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. 2 Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3 Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.



(4) 1 Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2 Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

vorherige Änderung

(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden.