Änderung § 149a SGB VII vom 08.11.2006

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§ 149a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 149a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 260 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes


(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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