Änderung § 197 SGB VII vom 08.11.2006

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§ 197 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 197 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 260 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.

(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,

2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,

3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,

4. dem Bestand an Vieheinheiten,

5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,

6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie

7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsämter übermitteln dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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