Änderung § 141 SGB VII vom 19.04.2012

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§ 141 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung
§ 141 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht


(Text alte Fassung)

Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. 2 Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) 1 Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. 2 Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.


 



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