Änderung § 184c SGB VII vom 01.01.2013

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§ 184c SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 184c SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten


(Text neue Fassung)

§ 184c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.



 
(heute geltende Fassung) 



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