§ 184c SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 184c SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten | (Text neue Fassung)§ 184c (aufgehoben) |
Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam. |