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Änderung § 221b SGB VII vom 01.01.2013

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§ 221b SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 221b SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


vorherige Änderung

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen statistischen Erhebungen sind die §§ 191 und 198 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2009 über die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu berichten.

(3) Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 genannten Frist gefasst worden sind und den Organen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch keine Vorschläge zu einer Beschlussfassung bis spätestens 30. September 2009 vorliegen.



(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) 1 Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1. Ausgangsbeitrag ist
der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;

2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen
und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;

3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags
und dem Ausgangssatz.

2 Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes
und des jährlichen Veränderungssatzes. 3 Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. 4 Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. 5 Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) 1 Ändern sich in der Übergangszeit
die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. 2 Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) 1 Aus
den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. 2 Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.


(heute geltende Fassung)