§ 224 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 224 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Text alte Fassung) § 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand | (Text neue Fassung)§ 224 (aufgehoben) |
Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den zuständigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu reduzieren. |