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Änderung § 157 SGB VII vom 01.01.2016

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§ 157 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 157 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 157 Gefahrtarif


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3 Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Gefahrklassen feststellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3 Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) 1 Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2 Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) 1 Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2 Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.



(heute geltende Fassung)