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Änderung § 196 SGB VII vom 01.01.2016

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§ 196 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 196 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unverzüglich mit. 2 Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. 3 Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. 2 Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. 3 Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.

(heute geltende Fassung)