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Änderung § 42 SGB VII vom 01.01.2018

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§ 42 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 42 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

(Text neue Fassung)

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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