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Synopse aller Änderungen des SGB VII am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 8 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
    Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung
       § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
    Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis
       § 2 Versicherung kraft Gesetzes
       § 3 Versicherung kraft Satzung
       § 4 Versicherungsfreiheit
       § 5 Versicherungsbefreiung
       § 6 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Versicherungsfall
       § 7 Begriff
       § 8 Arbeitsunfall
       § 9 Berufskrankheit
       § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
       § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
       § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
       § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
       § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel Prävention
    § 14 Grundsatz
    § 15 Unfallverhütungsvorschriften
    § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
    § 17 Überwachung und Beratung
    § 18 Aufsichtspersonen
    § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
    § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
    § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
    § 22 Sicherheitsbeauftragte
    § 23 Aus- und Fortbildung
    § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
    § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
    Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten
          § 26 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung
          § 27 Umfang der Heilbehandlung
          § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
          § 29 Arznei- und Verbandmittel
          § 30 Heilmittel
          § 31 Hilfsmittel
          § 32 Häusliche Krankenpflege
          § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
          § 34 Durchführung der Heilbehandlung
       Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          §§ 36 bis 38 (weggefallen)
       Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
          § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
          § 40 Kraftfahrzeughilfe
          § 41 Wohnungshilfe
          § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
          § 43 Reisekosten
       Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
          § 44 Pflege
       Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
          § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
          § 47 Höhe des Verletztengeldes
          § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
          § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
          § 49 Übergangsgeld
          § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
          § 51 (weggefallen)
          § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
       Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
          § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
       Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld
    Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
       Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte
          § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
          § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
          § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
          § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
          § 60 Minderung bei Heimpflege
          § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
          § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene
          § 63 Leistungen bei Tod
          § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
          § 65 Witwen- und Witwerrente
          § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
          § 67 Voraussetzungen der Waisenrente
          § 68 Höhe der Waisenrente
          § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
          § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
          § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
       Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
          § 72 Beginn von Renten
          § 73 Änderungen und Ende von Renten
          § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
       Vierter Unterabschnitt Abfindung
          § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
          § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
          § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
          § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
          § 79 Umfang der Abfindung
          § 80 Abfindung bei Wiederheirat
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
    Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
       Erster Unterabschnitt Allgemeines
          § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
       Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung
          § 82 Regelberechnung
          § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
          § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
          § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
          § 86 (aufgehoben)
          § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
          § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
          § 89 Berücksichtigung von Anpassungen
       Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung
          § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen
          § 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung
       Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
          § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
          § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
    Vierter Abschnitt Mehrleistungen
       § 94 Mehrleistungen
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
       § 95 Anpassung von Geldleistungen
       § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
       § 97 Leistungen ins Ausland
       § 98 Anrechnung anderer Leistungen
       § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
       § 100 Verordnungsermächtigung
       § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
       § 102 Schriftform
       § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
    Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
       § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
       § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
       § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
       § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
       § 108 Bindung der Gerichte
       § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
    Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 111 Haftung des Unternehmens
       § 112 Bindung der Gerichte
       § 113 Verjährung
Fünftes Kapitel Organisation
    Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
       § 114 Unfallversicherungsträger
       § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich
       § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
       § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
       § 119 (aufgehoben)
       § 119a (aufgehoben)
       § 120 Bundes- und Landesgarantie
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
       Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
          § 126 (aufgehoben)
          § 127 (aufgehoben)
          § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
          § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
          § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
       Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
          § 130 Örtliche Zuständigkeit
          § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
          § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
          § 133 Zuständigkeit für Versicherte
          § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
          § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
          § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
          § 136a Unternehmernummer
          § 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
          § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
          § 138 Unterrichtung der Versicherten
          § 139 Vorläufige Zuständigkeit
          § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
    Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
       § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
       § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
       § 142 Gemeinsame Einrichtungen
       § 143 (weggefallen)
    Abschnitt 3a (aufgehoben)
       §§ 143a bis 143i (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Dienstrecht
       § 144 Dienstordnung
       § 145 Regelungen in der Dienstordnung
       § 146 Verletzung der Dienstordnung
       § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
       § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
       § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
       § 149a (aufgehoben)
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Beitragspflicht
          § 150 Beitragspflichtige
          § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 152 Umlage
          § 153 Berechnungsgrundlagen
          § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
          § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
          § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
          § 157 Gefahrtarif
          § 158 Genehmigung
          § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
          § 160 Änderung der Veranlagung
          § 161 Mindestbeitrag
          § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
          § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
       Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
          § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
       Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren
          § 165 Nachweise
          § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
          § 167 Beitragsberechnung
          § 168 Beitragsbescheid
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 169 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

          § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
          § 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
       Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger


          § 171 (aufgehoben)
          § 172 Betriebsmittel
          § 172a Rücklage
          § 172b Verwaltungsvermögen
          § 172c Altersrückstellungen
       Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
          § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
          § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
       Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 176 Grundsatz
          § 177 Begriffsbestimmungen
          § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
          § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
          § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
          § 181 Durchführung des Ausgleichs
    Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
       § 182 Berechnungsgrundlagen
       § 183 Umlageverfahren
       § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
       § 184 Rücklage
       § 184a (aufgehoben)
       § 184b (aufgehoben)
       § 184c (aufgehoben)
       § 184d (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
       § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
       § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
    Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 187 Berechnungsgrundsätze
       Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
       § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
       § 189 Beauftragung einer Krankenkasse
       § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten
    Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
       § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
       § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
       § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
       § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
       § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
       § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
       § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
       § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Achtes Kapitel Datenschutz
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
       § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
    Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte
       § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
       § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
       § 203 Auskunftspflicht von Ärzten
    Dritter Abschnitt Dateisysteme
       § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger
       § 205 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
       § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
       § 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
       § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
    § 209 Bußgeldvorschriften
    § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
    § 212 Grundsatz
    § 213 Versicherungsschutz
    § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
    § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
    § 217 Bestandsschutz
    § 218 (aufgehoben)
    § 218a Leistungen an Hinterbliebene
    § 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
    § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
    § 218d Besondere Zuständigkeiten
    § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
    § 218f Evaluation
    § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
    § 219 (aufgehoben)
    § 219a Altersrückstellungen
    § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
    § 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
    § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
    § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
    § 225 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
    Anlage 2 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,



2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,

3. Personen, die

a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,

b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;

Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,

4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,

5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Haushaltsführende,

2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,

4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Pflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.



(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) 1 Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1.199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. 2 Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. 3 Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) 1 Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2 Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) 1 Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.



§ 136a Unternehmernummer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2 Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3 Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4 In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5 Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem. 7 Sie führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.



(1) 1 Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2 Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3 Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4 In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5 Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. 7 Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1 Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften


(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.



(2) 1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 3 Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.



(heute geltende Fassung) 

§ 150 Beitragspflichtige


(1) 1 Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2 Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. 3 Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. 4 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) 1 Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,

2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.

2 Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

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(3) 1 Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. 2 Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.



(3) 1 Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. 2 Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.



(heute geltende Fassung) 
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§ 169 (aufgehoben)




§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen


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1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2 Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger




§ 171 (aufgehoben)


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Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 172 Betriebsmittel


(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,

2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

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(2) 1 Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. 2 Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.



(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 172a Rücklage


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(1) 1 Der Unfallversicherungsträger hat zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. 2 Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke verfügbar ist.



(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Beitragsstabilisierung.

(2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

(3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.

(5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.



(heute geltende Fassung) 

§ 172b Verwaltungsvermögen


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(1) 1 Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst

1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,

2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, gemeinnützige Beteiligungen und gemeinnützige Darlehen,

3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden,

4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten oder Investitionen gebildeten Sondervermögen,

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. 2
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten gemeinnützigen Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer gemeinnütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen
sind.



Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 172c Altersrückstellungen


(1) 1 Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. 2 Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. 3 Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben.

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(1a) 1 Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 2 Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. 3 Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.



 
(2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3 Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.



(heute geltende Fassung) 

§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer


(1) 1 Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

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(3) 1 Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. 2 Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen.



(3) 1 Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. 2 Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen.

(4) 1 Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. 2 Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.

(5) 1 Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. 2 Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. 3 Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten.

(6) (weggefallen)

(7) 1 Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. 2 Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. 3 Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. 4 Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige.

(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.

(9) 1 Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. 2 Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen.



(heute geltende Fassung) 

§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden


(1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben.

(2) 1 Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer mitzuteilen. 2 Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. 3 Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

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(3) 1 Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. 2 Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.



(3) 1 Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. 2 Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.