(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in §
1 genannten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.
(2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§
2 Abs. 2 Nr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten durch die Beiträge gedeckt.