(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) §
1 Abs. 2, §
2 und §
4 treten mit dem Wirksamwerden entsprechender Bestimmungen der Satzung der Eisenbahn-Unfallkasse außer Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr gibt das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.