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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Abschläge bei Verlegung von Patienten



(1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Der Abschlag ist wie folgt zu ermitteln:

Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog, kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet

./. Belegungstage (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs. 6)

= Zahl der Belegungstage, für die ein Abschlag vorzunehmen ist

x Bewertungsrelation je Tag nach § 5 Satz 1

x Basisfallwert

= Abschlag von der Fallpauschale.

(2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so gilt dies nicht als Verlegung im Sinne des Satzes 1; in diesem Falle ist bei frühzeitiger Entlassung die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.

(3) Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf der Grundlage seiner Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen und Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage beider Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen; wurden bei dem ersten Aufenthalt tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet, ist die Zahl der Berechnungstage einzubeziehen. Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale ist das Aufnahmedatum des ersten Aufenthalts maßgeblich. Hat das Krankenhaus den ersten Aufenthalt bereits abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren. Für die Prüfung, ob die Grenzverweildauer überschritten wird, gilt Satz 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, falls eine Neueinstufung nach Satz 1 nach der Rückverlegung nicht möglich ist und deshalb Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.

(4) In der Rechnung des Krankenhauses sind der sich nach dem Fallpauschalen-Katalog ergebende Betrag und der Abschlag gesondert auszuweisen (Bruttoausweis).



 

Zitierungen von § 2 KFPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KFPV Abrechnung von Fallpauschalen
... jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als ...
§ 3 KFPV Abrechnung bei Verlegungen in oder aus dem Bereich der Bundespflegesatzverordnung
... für die Abrechnung der Fallpauschalen durch das verlegende Krankenhaus die §§ 1 und 2 Abs. 1, 3 und 4. (2) Wird aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in ... das aufnehmende Krankenhaus eine DRG-Fallpauschale nach Maßgabe der §§ 1 und 2 Abs. 2. Haben die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 die Vorgaben des § 14 Abs. 11 ... Bei einer internen Rückverlegung in den Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes gilt § 2 Abs. 3 ...