Für das Jahr 2003 sind Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für Dialysen, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist, in Höhe der entsprechenden, für das Jahr 2002 festgelegten oder vereinbarten Sonderentgelte abzurechnen. Die Zusatzentgelte für Dialysen sind in das Erlösbudget nach §
3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes einzubeziehen. Für Art und Höhe der abzurechnenden Zusatzentgelte ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.
Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003
Artikel 5a G. v. 17.07.2003 BGBl. I S. 1461, 1470; aufgehoben durch Artikel 220 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869