(1) Zur Ermittlung der unteren Grenzverweildauer einer Fallpauschale ist der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Verweildauer-Mittelwerts nach §
6 Abs. 1 Satz 1 durch die Zahl "Drei" zu teilen und anschließend kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl zu runden. Im Fallpauschalen-Katalog ist der erste Tag, für den ein Abschlag vorzunehmen ist, auszuweisen. Dieser ist zu ermitteln, indem von der unteren Grenzverweildauer ein Tag abgezogen wird; es ist mindestens ein Wert von einem Belegungstag auszuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Fallpauschalen, die nur für einen Belegungstag kalkuliert sind.
(2) Zur Verminderung der Fallpauschale bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer ist als Grundlage für die Ermittlung des Abschlagsbetrags nach §
1 Abs. 2 Satz 2 eine Bewertungsrelation je Tag wie folgt zu ermitteln und im Fallpauschalen-Katalog gesondert auszuweisen:
Bewertungsrelation der Fallpauschale
./. Anteil der Bewertungsrelation, der auf Kosten der Hauptleistung nach §
5 Satz 2 entfällt
= Zwischensumme
geteilt durch untere Grenzverweildauer nach Absatz 1 Satz 1, mindestens jedoch durch die Zahl "Zwei"
= Bewertungsrelation je Tag.