Werden für Leistungen, die nach Anlage
2 noch nicht von Fallpauschalen erfasst werden, fallbezogene Entgelte nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das einzelne Krankenhaus vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage
1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung von Patienten in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden.