Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2003, soweit die Vertragsparteien nicht vorher abweichende Vereinbarungen treffen. Kann der Fallpauschalen-Katalog für das Jahr 2004 erst nach dem 1. Januar 2004 angewendet werden, sind die Entgelte nach Maßgabe des §
15 des
Krankenhausentgeltgesetzes bis zum 31. März 2004 weiterhin nach den Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 zu erheben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.