§ 9 Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen
Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).
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interne Verweise§ 2 MilchFettG Molkerei-Absatzgebiete ... von Einzelverbrauchern mit Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt ...
§ 6 MilchFettG Absatz im Straßenhandel ... oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt sind, ...
§ 20 MilchFettG Preisregelung (vom 08.09.2015) ... hierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher Lieferungen findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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