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§ 11 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 11 Fettgehalt der Trinkmilch



(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.

(2) Die obersten Landesbehörden können zulassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 150) vorgenommen werden.



 

Zitierungen von § 11 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchFettG Absatz im Straßenhandel
... können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten ...
§ 10 MilchFettG Förderung und Erhaltung der Güte (vom 10.08.2021)
... Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch ( § 11 ) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch ...
§ 30 MilchFettG Ordnungswidrigkeiten
... bezieht, 4. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 einstellt, 5. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2, die ...