Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SchwbAwV am 15.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2012 durch Artikel 1 der 3. SchwbAwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbAwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994.


(Text neue Fassung)

Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage


Muster 1
Muster 1, Schwerbehindertenausweis (BGBl. I 1991 S. 1743)

(geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046)

Muster 2
Muster 2, Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes (BGBl. I 1991 S. 1744)

(geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046)

Muster 3
Muster 3 (BGBl. I 1991 S. 1744)


Muster 4
Muster 4, Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (BGBl. I 1991 S. 1745)

(geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046)

vorherige Änderung

Muster 5
Muster 5, Streckenverzeichnis (BGBl. I 1991 S. 1746)

(geändert durch Artikel 6 Abs. 104 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378)
(geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046)




Muster 5
(aufgehoben)



Anzeige