Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- 1.
- Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;
- 2.
- Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;
- 3.
- Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;
- 4.
- Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;
- 5.
- Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.