(1) Der Verpflichtete hat die Mission und die Begleitgruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist. Er hat
- 1.
- auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe einen Ermittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Mission zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
- 2.
- auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die Mission in die Ermittlungsstätte einzuweisen,
- 3.
- der Mission durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegenstände der Ermittlungsstätte, zu denen während der Ermittlungen kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,
- 4.
- zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 kann der Verpflichtete die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.
(3) §
3 Abs. 3 gilt entsprechend.