§ 5 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)

§ 5 Durchführung von Ermittlungen



Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.



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