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Anlage - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)

V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 9240-1-4 Personenbeförderung
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Anlage zu § 2



Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:

1.
Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.

2a.
Reifen

2b.
Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)

Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.

2c.
Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)

Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:

 
Unternehmerleistungen

Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl.

Dienstleistungen

Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.

Sonstige Fremdleistungen

Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.

2d.
Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung

Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.

Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).

2e.
Sonstige Versicherungen

Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen.

3a.
Löhne und

3b.
Gehälter

Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23).

Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).

3c.
Sozialkosten

Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

3d.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen

Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.

4.
Steuern, Gebühren, Beiträge

Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:

4a.
Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer

4b.
Vermögensteuer

4c.
Sonstige Steuern

Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).

4d.
Konzessionsgebühren

Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.

5.
Raum- und Gebäudemieten und Pachten

Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.

6.
Sonstige Kosten

Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.

7.
Kalkulatorische Abschreibungen

Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.

8.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.

9.
Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)

Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.


Kostenermittlungsbogen

1 Energie, Treib- und Heizstoffe

2a Reifen

2b Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)

2c Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)

2d Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung

2e Sonstige Versicherungen

3a Löhne

3b Gehälter

3c Sozialkosten

3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen

4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer

4b Vermögensteuer

4c Sonstige Steuern

5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten

6 Sonstige Kosten

7 Kalkulatorische Abschreibungen

8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn

9 Kalkulatorische Zinsen
_________________________________________________________
Summe 1 - 9





 

Frühere Fassungen von Anlage PBefAusglV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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