Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-317 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baustoffe,

2.
Transportbeton,

3.
Gipsplatten oder Faserzement,

4.
Kalksandsteine oder Porenbeton,

5.
vorgefertigte Betonerzeugnisse,

6.
Asphalttechnik

gewählt werden.