(1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§
7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§
7 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche Nutzung (§
7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§
7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen, soweit eine Rückstellung nach §
249 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird.
(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände kann auch ihr höherer Verkehrswert angesetzt werden. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach §
249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs gebildet wird.
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160