§ 20 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 20 Vergleichende Darstellung


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 20 DMBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 DMBilG Prüfung
... Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung nach § 20 , sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die ... und Außenhandelsbetrieben ist außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu prüfen. (6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brauchen ...
§ 37 DMBilG Offenlegung
... ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von ...
§ 42 DMBilG Vergleichende Darstellung
... haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben, 1. für welche Forderungen über zehntausend ...
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016)
... des § 45 über die Gliederung oder d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung der ...


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