(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016) ... § 45 über die Gliederung oder d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung der ... über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben, 3. bei der Offenlegung, ...
Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)
neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194