Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach §
20 außerdem anzugeben,
- 1.
- für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
- die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
- bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
- bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
gutgeschrieben wurden;
- 3.
- den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185