interne Verweise§ 41 FlurbG ... Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt. (6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger ...
§ 60 FlurbG ... auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden. (2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden ...
§ 64 FlurbG ... gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des ...
§ 86 FlurbG ... Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59 ) verbunden werden. 5. Von der Aufstellung des Wege- und ... Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung ...
§ 87 FlurbG ... durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59 ) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke ...
§ 100 FlurbG ... tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert ...
§ 141 FlurbG ... §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde. § 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die ...
§ 142 FlurbG ... eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren ... der Frist nach Satz 1 zulässig. (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu ...
§ 146 FlurbG ... den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das Flurbereinigungsgericht ...
Zitat in folgenden NormenBaugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/v56022.htm